Neues Wahlrecht in Hamburg

Gib mir fünf!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemein:

Am 20. Februar 2011 wird eine neue Bürgerschaft gewählt und gleichzeitig finden die Wahlen zu den Bezirksversammlungen statt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten insgesamt vier Stimmzettel:

Bürgerschaftswahl:

1. Einen für das Bundesland Hamburg – die Landesliste.

2. Einen für den Wahlkreis, in dem er oder sie wohnt – die Wahlkreisliste.

Bezirksversammlungswahl:

3. Einen für die Aufstellung der Bezirksliste.

4. Einen weiteren für die Bezirkswahlkreisliste.

  • Auf allen Stimmzetteln können jeweils bis zu fünf Stimmen abgegeben werden.
  • Massgeblich für die Anzahl der Sitze, die eine Partei in der Bürgerschaft erringt, ist die Landesliste.
  • Massgeblich für die Anzahl der Sitze, die eine Partei in der Bezirksversammlung erringt, ist die Bezirksliste.
  • Es dürfen nicht mehr als fünf Kreuze auf einem Wahlzettel gemacht werden.

DIE BÜRGERSCHAFTSWAHL

Bei der Bürgerschaftswahl ziehen insgesamt 50 Abgeordnete über die Landeslisten in die Bürgerschaft ein. Die Anzahl der Stimmen auf der Landesliste, die auf eine Partei entfallen, entscheidet darüber, wie viele Sitze diese Partei in der Bürgerschaft erhält. Auf der Landesliste werden Personen und/oder Parteien gewählt. Die Wählerinnen und Wähler können ihre fünf Stimmen beliebig verteilen.
• Durch kumulieren (häufeln): Eine Person auf der Liste kann alle fünf Stimmen erhalten.
• Durch Panaschieren (verteilen): Die fünf Stimmen können auf verschiedene Personen auch aus verschiedenen Parteien verteilt werden.
• Durch die Listenwahl: Statt direkt eine oder mehrere Personen zu wählen, kann auch eine Partei gewählt werden (damit wird dann die von der Partei vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidaten und Kandidatinnen akzeptiert).
• Auch bei der Listenwahl darf kumuliert und panaschiert werden. Es können also auch bei der Listenwahl alle fünf Stimmen einer Partei gegeben werden oder die fünf Stimmen können auf verschiedene Parteien verteilt werden. Wer nur eine Partei oder nur Personen einer Partei wählen möchte, muss fünf Kreuze machen!

Wer nur ein Kreuz macht, verschenkt vier Stimmen!

Insgesamt 71 Abgeordnete ziehen über die Wahlkreisliste in die Bürgerschaft ein.

Auf der Wahlkreisliste werden Personen gewählt.

Das Ergebnis der Wahlkreisliste ist nicht relevant für die Anzahl der Sitze im Parlament, die auf eine Partei entfallen. Hier entscheidet der Bürger/die Bürgerin, welche Person die errungenen Sitze einnehmen soll. Bei der Abstimmung auf der Wahlkreisliste handelt es sich um eine reine Personenwahl. Die Wählerinnen und Wähler können ihre fünf Stimmen beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilen.

Bedeutung: Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Aus jedem Wahlkreis werden je nach Größe drei bis fünf Abgeordnete in die Bürgerschaft entsandt. Diese vertreten dann ihren Wahlkreis.

 

5 + 5 + 5 + 5

ALLE STIMMEN FÜR GRÜN

Wer nur die Grünen wählen möchte, muss auf jedem Stimmzettel den Grünen fünf Kreuze geben:

  • 5 Stimmen für die Landesliste, die über die Größe der Fraktion in der Bürgerschaft entscheidet.
  • 5 Stimmen für die Wahlkreisliste, die darüber entscheidet, welche Personen in die Bürgerschaft einziehen.
  • 5 Stimmen für die Bezirksliste, die über die Größe der Fraktion in der Bezirksversammlung entscheidet.
  • 5 Stimmen für die Bezirkswahlkreisliste, die darüber entscheidet, welche Personen in die Bezirksversammlung einziehen.


  • Jeder Wähler und jede Wählerin kann insgesamt bis zu 20 Stimmen vergeben, zehn für die Bürgerschaft, zehn für die Bezirksversammlung.
  • Bei der Bürgerschaftswahl hat man je fünf Stimmen für die Landesliste und fünf Stimmen für die Wahlkreisliste.
  • Bei der Bezirksversammlungswahl hat man je fünf Stimmen für die Bezirksliste und fünf Stimmen für die Bezirkswahlkreisliste.
  • Für die Anzahl der Sitze, die in der Bürgerschaft auf eine Partei entfallen, ist allein die Landesliste ausschlaggebend.
  • Für die Anzahl der Sitze, die in der Bezirksversammlung auf eine Partei entfallen, ist allein die Bezirksliste ausschlaggebend.
  • Auf der Landesliste und den Bezirkslisten können Parteien und/oder Personen gewählt werden.
  • Auf den Wahlkreislisten für die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung können nur Personen gewählt werden.
  • Auf allen Stimmzetteln können die fünf Stimmen kumuliert (angehäuft) oder panaschiert (verteilt) werden.